
Treffpunkt
Mensa im Schulzentrum Höhnisch e.V.
Satzung
§ 01 Name und
Sitz des Vereins
01.01
Der Verein führt den
Namen:
„Treffpunkt Mensa im Schulzentrum
Höhnisch e.V.“
Er hat seinen Sitz in
Dusslingen
01.02
Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 02 Zweck
Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch
Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in der Mensa.
Durch
Betreuung von Schülern im Zeitraum zwischen Vormittags- und
Nachmittagsunterricht übernimmt der Verein erzieherische Aufgaben.
Dadurch
fördert der Verein die Begegnung von Schülern, Eltern, Lehrern und Freunden des
Schulzentrums auf dem Höhnisch.
§ 03 Gemeinnützigkeit
03.01
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 51 ff von 1977.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus den
Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt auch keine Personen durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.
03.02
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral
03.03
Die Ämter werden
ehrenamtlich ausgeführt.
03.04
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche
Zwecke
§ 04 Geschäftsjahr
04.01
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr
§ 05 Mitgliedschaft
05.01
Mitglieder des Vereins
können nur aktiv in der Mensa mitarbeitende
Personen werden.
05.02
Der Eintritt in den
Verein kann jederzeit erfolgen.
Die
Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme
der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
Eine
eventuelle Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner Begründung.
§ 06 Pflichten
06.01Jedes
Mitglied wirkt turnusmäßig unentgeltlich bei der Organisation,
Zubereitung
und Ausgabe der Mahlzeiten mit.
06.02Der
Vorstand regelt den Einsatz der Mitglieder mit deren Einverständnis
in einer Geschäftsordnung.
06.03Mitgliedsbeiträge
werden nicht erhoben.
§ 07 Verlust
der Mitgliedschaft
07.01 Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Tätigkeit für die Mensa, Austrittserklärung
oder Ausschluss.
07.02
Der jederzeit mögliche
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
07.03
Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
§ 08 Organe
und Aufgabenverteilung
08.01
Organe des Vereins sind
der Vorstand, der Arbeitskreis und die Mitgliederversammlung.
§ 09 Vorstand
09.01
Der Vorstand besteht
aus:
a)
dem / der Vorsitzenden
b)
zwei Stellvertreter /
innen des / der Vorsitzenden
c)
dem / der Kassenwart /
in
d)
dem / der Schriftführer
/ in
e)
dem / der Pressewart /
in
f)
zwei Kassenprüfern /
Kassenprüferinnen
09.02
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende, die stell –vertretenden Vorsitzenden und der
Kassenwart.
Jeder
vertritt den Verein allein.
Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
09.03
Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
09.04
Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 10 Arbeitskreis
10.01
Der Arbeitskreis
besteht aus dem Vorstand und den verantwortlichen
Personen
der einzelnen Kochgruppen.
§ 11 Die
Jahreshauptversammlung
11.01
Die
Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal jeden Jahres
statt.
11.02
Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen
( 14 Tagen ) und Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende
Aufgaben:
1.
Jahresbericht des Vorstandes, des Kassenverwalters und der Kassenprüfer sowie des Schriftführers entgegenzunehmen und
Entlastung zu erteilen.
2. Jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf
die
Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Sie
entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Lediglich
bei Änderung der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
3. Für eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des
Vereins
beschließen soll gilt § 13.
§ 12 Versammlungsprotokoll
12.01
Über die
Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen,
die von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen
ist.
12.02
Mitglieder werden in
einem Namensverzeichnis geführt.
§ 13 Auflösung
des Vereins
13.01
Über eine Auflösung
entscheidet eine mit einer Frist von einem Monat
nach § 11
Abs. 2 einzuberufenden Mitgliederversammlung.
13.02
Die
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins
beschließt,
ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimm-
berechtigten
Mitglieder anwesend sind und 2/3 dieser anwesenden
Stimmen
die Auflösung beschließen.
13.03
Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier
Wochen
die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen,
die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen mit ¾
Mehrheit
der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen kann.
13.04
Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
Fällt
das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Schulzentrums
auf
dem Höhnisch, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
schulische Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am
10.04. 2002 von der
Vorstandsvorsitzenden Susanne Göltenboth-Leutert, den beiden Vertreterinnen
Anne Kleine-Ebel und Elisabeth Schaper, sowie der Kassenwartin Heidi Bronner
unterzeichnet und vom Notariat Gomaringen beglaubigt.
Die Eintragung in das
Vereinsregister ist beantragt.